25.03.2007 Sozialrecht

VwGH: Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einen anderen Termin "im Kopf gehabt", nicht als triftigen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG gewertet hat


Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Notstand, Kontrollmeldung
Gesetze:

§ 49 AlVG

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 2005/08/0042 hat sich der VwGH mit der Kontrollmeldung iSv § 49 AlVG befasst:

Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe die Kontrollmeldung am 28..122004 nicht eingehalten, weil er "den 31.01.2005 im Kopf gehabt" habe.

Dazu der VwGH: Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einen anderen Termin "im Kopf gehabt", nicht als triftigen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG gewertet hat.