VwGH: Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer mag auch zur Erreichung der in § 2 Abs 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen, unterscheidet sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen
§ 2 Abs 1 lit b FLAG
In seinem Erkenntnis vom 01.03.2007 zur GZ 2006/15/0178 hat sich der VwGH mit der Familienbeihilfe befasst:
VwGH: Unter den Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG sind alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
Dass die belangte Behörde den Besuch einer einzelnen Lehrveranstaltung im Umfang von zwei Wochenstunden (samt der Ablegung einer Prüfung über diese Lehrveranstaltung) im Wintersemester 2003/2004 nicht als Berufsausbildung angesehen hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer mag auch zur Erreichung der in § 2 Abs 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen, unterscheidet sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zur Ansicht gelangt ist, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG für den Bezug der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2003 bis Februar 2004 nicht vorlagen.