24.05.2007 Sozialrecht

VwGH: Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") gem § 25 AlVG ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden


Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe), Rückforderung
Gesetze:

§ 24 AlVG, § 25 AlVG

In seinem Erkenntnis vom 21.02.2007 zur GZ 2004/08/0175 hat sich der VwGH mit der Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes befasst:

VwGH: Ein Widerruf nach § 24 Abs 2 AlVG setzt voraus, dass die Umstände, die bewirken, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich nicht begründet ist, dem Arbeitsmarktservice erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Leistung zur Kenntnis gelangt sind. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung gilt dasselbe auch für den Fall der rückwirkenden Neubemessung der Leistung.

Die Beschwerdeführerin hat dem Antrag auf Notstandshilfe eine Lohnbestätigung ihres Ehegatten beigelegt. Die regionale Geschäftsstelle des AMS war daher zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Notstandshilfeantrag in Kenntnis des anzurechnenden Einkommens des Ehegatten, hat diesen Umstand bei der Berechnung des Leistungsanspruches jedoch "irrtümlich .... vergessen". Dem AMS waren daher die Umstände, die zu einer niedrigeren Bemessung der Notstandshilfe hätten führen müssen, zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung bekannt.

Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden.