VwGH: Der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe steht es nicht mehr entgegen, wenn der Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist
§ 26 FLAG
In seinem Erkenntnis vom 18.04.2007 zur GZ 2006/13/0174 hat sich der VwGH mit der Rückforderung von Familienbeihilfe befasst:
VwGH: Nach der durch die Bezugnahme auf § 46 FLAG in § 26 Abs 1 leg cit geänderten Rechtslage (BGBl I Nr 8/1998) steht es der Rückforderung nicht mehr entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist, weil das Finanzamt in Folge dieser Gesetzesänderung nicht mehr als auszahlende Stelle iSd § 26 FLAG angesehen werden kann. Das Argument gutgläubigen Verbrauches der bezogenen Leistungen verfängt nicht, weil die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist.