VwGH: Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die Verpflichtung des Sozialhilfeempfängers zu erfüllen, Unterhaltsleistungen zu erbringen
Tiroler SHG
In seinem Erkenntnis vom 23.04.2007 zur GZ 2005/10/0106 hat sich der VwGH mit der Sozialhilfe befasst:
Die Anträge des Beschwerdeführers, die Kosten für Schulmaterial für den minderjährigen Jakob H. in Höhe von EUR 26,10 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen und die vom Beschwerdeführer für die minderjährige Lea A. und den minderjährigen Peter H. zu leistenden Unterhaltszahlungen bei der Beurteilung des Vorliegens einer Notlage iSd Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) zu berücksichtigen, wurden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Gewährung von Sozialhilfe im gesetzlich normierten Ausmaß verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, er müsse seinem minderjährigen Sohn Jakob H. Naturalunterhalt gewähren, könne aber die Kosten für die Schulmaterialien nur aus der ihm für seinen Lebensunterhalt bestimmten Sozialhilfe decken. Er könne den minderjährigen Jakob H. nämlich nicht dazu verhalten, die für die Schulausbildung notwendigen Ausgaben aus dem von der Kindesmutter geleisteten Geldunterhalt zu finanzieren, zumal es sich bei dem, aus dem Unterhalt - in Gegenüberstellung mit dem Richtsatz - verbleibenden Überschuss um das Taschengeld handle, das dem minderjährigen Jakob H. verbleiben müsse.
Dazu der VwGH: Was zunächst die Frage der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Beurteilung des Vorliegens einer Notlange anlangt, hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass es im Falle des Bestehens eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung abgesehen von der Möglichkeit und Zumutbarkeit, auf eine Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu drängen, entscheidend ist, ob eine Vollstreckung des Titels den Verpflichteten in eine Notlage iSd Sozialhilfegesetzes führen könnte. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die Verpflichtung des Sozialhilfeempfängers zu erfüllen, Unterhaltsleistungen zu erbringen.
Was aber die beantragten Kosten für Schulmaterial anlangt, so bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass diese im Differenzbetrag zwischen der Unterhaltszahlung durch die Kindesmutter und dem monatlichen Richtsatz gedeckt sind. Schon aus diesem Grund zeigt er mit seinem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.