VwGH: Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners und Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe
Allgemeine Ausführungen iZm behaupteter mangelnder Einsicht in die Gehaltsunterlagen des Partners
§ 25 Abs 1 AlVG, § 2 Abs 2 NH-VO, § 36a AlVG, § 36c AlVG
GZ 2006/08/0309, 19.09.2007
VwGH: Gem § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Bei Beurteilung der Notlage ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen (vgl § 2 Abs 2 NH-VO). Gem § 36a Abs 5 Z 2 AlVG ist das Einkommen für die Anrechnung auf die Notstandshilfe bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen.
§ 36c AlVG sieht verschiedene Instrumente vor, die dem AMS ua zur Verfügung stehen, um Einkünfte, die nicht bekannt gegeben werden können zu ermitteln bzw die Leistung zu versagen, wenn Leistungsbezieher oder Angehörige ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Diese Umstände können daher - wie § 36c Abs 6 AlVG zeigt - für die Leistung von Bedeutung sein.
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Antragstellung Lohnbestätigungen seiner Ehefrau vorgelegt, dabei aber nicht darauf hingewiesen, dass ihm seine Ehefrau darüber hinaus keine Einsicht in ihre Gehaltsunterlagen gewährt. Er hat aber auch in weiterer Folge nicht gemeldet, dass sich seine Ehefrau allenfalls ab einem späteren Zeitpunkt geweigert hat, die ihm bisher mögliche Einsicht in ihre Bezugsunterlagen auch weiterhin zu gewähren. Im Falle einer solchen Meldung wäre es der Behörde möglich gewesen, eigene Ermittlungen gem § 36c AlVG - vorerst mit den im Abs 6 genannten Rechtsfolgen - einzuleiten. Der Beschwerdeführer hat - wie ihm angesichts der anzunehmenden Kenntnis von der Bedeutung der Einkünfte seiner Ehefrau für seinen Notstandshilfeanspruch zu unterstellen ist - zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen, dass es durch die Unterlassung der Mitteilung von der Weigerung seiner Ehefrau zu einem Überbezug an Notstandshilfe kommen kann. Es musste daher nicht näher untersucht werden, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, keine Einsicht in Gehaltsunterlagen seiner Ehefrau zu haben, den Tatsachen entspricht, weil die belangte Behörde zutreffendenfalls zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens hätte gelangen können.