27.03.2008 Sozialrecht

VwGH: Eine "Kontrollmeldung" gem § 49 AlVG zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Leistungsbezug erfolgt, ist unzulässig

Die Vorschreibung eines Kontrolltermines nach § 49 AlVG zugleich mit dem Termin für die Formularabgabe nach § 46 AlVG kann nicht zu den Rechtsfolgen des § 49 AlVG führen


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Antrag, Kontrollmeldung
Gesetze:

§ 46 AlVG, § 49 AlVG

GZ 2006/08/0172, 19.09.2007

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er sich am 22. Juni 2005 beim AMS arbeitslos gemeldet habe und ihm ein Antragsformular ausgehändigt worden sei. Als Rückgabetermin sei der 30. Juni 2005 festgelegt und in die Kontrollkarte eingetragen worden.

VwGH: Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Ein solcher Leistungsbezug muss gegeben sein, sonst könnte er auch nicht iSd § 49 Abs 2 AlVG verloren werden bzw könnte es nicht zu einem "Fortbezug" nach der genannten Regelung kommen. Daraus folgt, dass § 49 erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. Eine "Kontrollmeldung" kann daher zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Leistungsbezug erfolgt, nicht wirksam vorgeschrieben werden.

Im vorliegenden Fall stand zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrolltermines noch nicht fest, dass dem Beschwerdeführer eine Leistung zusteht, und es stand auch nicht fest, ob eine solche in Zukunft überhaupt zustehen wird. Es konnte daher auch noch nicht zu kontrollieren sein, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin vorliegen. Daran ändert es auch nichts, wenn auf Grund des § 46 AlVG später ein rückwirkender Leistungsbezug eintrat, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beibringung der Unterlagen nach § 46 AlVG vorlagen; ihr weiterhin gegebenes Vorliegen kann erst nach diesem Zeitpunkt der Kontrolle nach § 49 AlVG unterworfen sein. Zusammengefasst erweist sich somit die Vorschreibung eines Kontrolltermines nach § 49 AlVG zugleich mit dem Termin für die Formularabgabe nach § 46 AlVG, wie sie hier erfolgt ist, als unzulässig; sie konnte daher nicht zu den Rechtsfolgen des § 49 AlVG führen.