VwGH: Verlust des Arbeitslosengeldes und Nachsicht wegen Dauer des Arbeitsweges
Zur Beantwortung der Frage, ob die Länge des Arbeitsweges ein Nachsichtsgrund iSd § 11 AlVG ist, ist die Zumutbarkeitsbestimmung des § 9 Abs 2 AlVG heranzuziehen
§ 11 AlVG, § 9 Abs 2 AlVG
GZ 2006/08/0157, 19.09.2007
Das AMS hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 14. September bis zum 11. Oktober 2005 keine Notstandshilfe erhalte und keine Nachsicht erteilt werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma I. während der Probezeit freiwillig gelöst habe und dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen.
Strittig ist vorliegend, ob wegen der von der Beschwerdeführerin benötigten Zeit für den Weg zur Arbeitsstelle ein berücksichtigungswürdiger Fall für eine Nachsicht gegeben ist.
VwGH: Wenn die Dauer des Arbeitsweges eine gewisse Zeit überschreitet, ist darin ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 11 Satz 2 AlVG zu sehen. Zur Beantwortung der Frage, ob die Länge des Arbeitsweges ein Nachsichtsgrund ist, ist die Zumutbarkeitsbestimmung des § 9 Abs 2 AlVG heranzuziehen. Ist nämlich die Beschäftigung wegen eines zu langen Arbeitsweges nicht zumutbar, kann darin auch ein berücksichtigungswürdiger Grund, das Dienstverhältnis freiwillig zu lösen, liegen.