17.04.2008 Sozialrecht

VwGH: Keine analoge Anwendung des § 70 ASVG auf Kindererziehungszeiten

Für den Nachkauf von Kindererziehungszeiten ist im Gegensatz zum Nachkauf von Schul- und Studienzeiten keine Regelung vorgesehen, die eine Erstattung der geleisteten Beiträge vorsieht


Schlagworte: Pensionsversicherung, Ersatzzeiten, Beitragszeiten, Schul- und Studienzeiten, Kindererziehungszeiten, Nachkauf, Rückerstattung
Gesetze:

§ 70b ASVG, § 227a ASVG, § 228a ASVG, § 239 Abs 3 ASVG, § 551 Abs 7 ASVG

GZ 2006/08/0104, 21.11.2007

Die Beschwerdeführerin begehrte die Rückerstattung jener Beträge, die sie für Zeiten der Kindererziehung geleistet hat, um dadurch Beitragszeiten zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nachzukaufen. Als Begründung führte sie die Änderung der Rechtslage bedingt durch die 51. und 52. Novelle zum ASVG an, wonach Kindererziehungszeiten nunmehr als beitragsfreie Ersatzzeiten Berücksichtigung finden. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte es ab, die nachgekauften Kindererziehungszeiten aufgrund der geänderten Gesetzeslage umzuwidmen bzw die Beträge rückzuerstatten.

VwGH: Vor dem 1. Juli 1993 galten Kindererziehungszeiten nicht als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung. Grundsätzlich wären die Kindererziehungszeiten der Beschwerdeführerin als Ersatzzeiten aufgrund der eingetretenen Gesetzesänderung gewertet worden, sofern nicht bereits ein Nachkauf erfolgt wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin scheidet eine analoge Anwendung des § 70b ASVG auf Kindererziehungszeiten aus. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass Beiträge für nachgekaufte Schul- und Studienzeiten rückzuerstatten sind, wenn sie weder für den Anspruch noch für die Leistung wirksam werden. Im Vergleich dazu wirken sich nachgekaufte Kindererziehungszeiten auf die Höhe der Bemessungsgrundlage und damit auch auf die Pensionshöhe aus. Die Rückerstattung der Beiträge scheidet auch aufgrund der Tatsache aus, dass die Beschwerdeführerin durch den Nachkauf einen besseren Versicherungsschutz erworben hat. Die unterschiedliche Behandlung nachgekaufter Schul- und Studienzeiten und nachgekaufter Kindererziehungszeiten stellt auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.