24.11.2008 Sozialrecht

VwGH: Sind Kommanditisten selbständig erwerbstätig iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG?

Sofern dem Kommanditisten eine dem Komplementär vergleichbare Rechtsstellung durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird, gilt er als selbständig erwerbstätig und unterliegt damit der Pflichtversicherung


Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Erwerbstätigkeit, Ausnahme, Kommanditist, Rechtsstellung
Gesetze:

§ 2 Abs 1 Z4 GSVG

GZ 2006/08/0243, 11.09.2008

Der Mitbeteiligte war bis zu seiner Pensionierung als Komplementär an einer KG beteiligt und als solcher pflichtversichert. Mit Übertritt in den Ruhestand wurde seine Beteiligung in die eines Kommanditisten umgewandelt. Aufgrund entsprechender Einkünfte aus einer folgenden Mitarbeit in der Gesellschaft stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bescheidmäßig fest. Von den Vorinstanzen wurde entschieden, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd GSVG vorliege und die Tätigkeit im Rahmen ehelicher Beistandspflicht und damit aufgrund einer familienrechtlichen Verpflichtung erfolgt sei.

VwGH: Grundsätzlich besteht für den Kommanditisten keine Sozialversicherungspflicht, wobei diese Ausnahme zu weit gefasst ist. Sofern nämlich dem Kommanditisten eine dem Komplementär vergleichbare Rechtsstellung durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird, gilt er als selbständig erwerbstätig und unterliegt damit der Pflichtversicherung. Es muss daher im Einzelfall anhand der konkreten Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und der tatsächlichen Tätigkeiten eines Mitbeteiligten entschieden werden, ob eine reine Kommanditistenstellung vorliegt oder eine Rechtsstellung eingeräumt wurde, die Mitwirkungsrechte an den Rechtsgeschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes beinhaltet.