11.02.2009 Sozialrecht

VwGH: Zur Ausnahme aus der gewerblichen Krankenversicherung

Im Sinne des Solidaritätsprinzips sind Pensionsbezieher, die während der Erwerbstätigkeit keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterlagen, auch während des Pensionsbezuges von der Pflichtversicherung ausgenommen


Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Pflichtversicherung, Krankenversicherung, Solidarität
Gesetze:

§ 4 Abs 2 Z 2 lit a GSVG

GZ 2005/08/0134, 18.12.2008

Der Beschwerdeführer bezieht eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach GSVG und bekämpft die Feststellung, dass er von der gewerblichen Krankenversicherung wegen Vorliegens überwiegend krankenversicherungsfreier Monate gem § 4 Abs 2 Z 2 lit a GSVG ausgenommen sei. Der Beschwerdeführer war als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH sowie als persönlich haftender Gesellschafter einer OEG als Wirtschaftstreuhänder tätig gewesen.

VwGH: Sowohl Beginn als auch Ende der Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des GSVG hängen allein vom Tag der Antragstellung an das Firmenbuchgericht ab. Die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit der dazugehörigen Gesellschafterbeschlüsse ist hingegen ohne Belang. Für das Ende der Pflichtversicherung ist hingegen die Beendigung der Geschäftführertätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung ein notwendiges Tatbestanderfordernis. Der Ausschluss von Berufsgruppen, die während ihrer Erwerbstätigkeit keine Beiträge geleistet haben, ist dadurch gerechtfertigt, dass andernfalls ein Ungleichgewicht innerhalb der Solidaritätsgemeinschaft zwischen Erwerbstätigen und Pensionisten entstehen würde.