18.03.2009 Sozialrecht

VwGH: Zur Nachsicht des Ruhens des Arbeitslosengeldes bei Auslandaufenthalt

Eine länger dauernde Pflegebedürftigkeit stellt keinen zwingend familiären Grund dar, um vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes abzusehen


Schlagworte: Arbeitslosenversicherung, Ruhen, Auslandsaufenthalt, Ausnahme, zwingend familiäre Gründe, Nachsicht, Pflegebedürftigkeit
Gesetze:

§ 16 Abs 1 lit g AlVG, § 38 AlVG, Art 69 EGVO 1408/71

GZ 2007/08/0152, 21.01.2009

Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin hinsichtlich Notstandshilfe wurde mittels Bescheid wegen Auslandsaufenthalts von der belangten Behörde ruhend gestellt. Zur Begründung wurde angeführt, dass bereits ein Leistungsexport zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland genehmigt worden sei und eine wiederholte Mitnahme des Leistungsanspruches im Gesetz nicht vorgesehen sei.

VwGH: Die Mitnahme eines Anspruches auf Geldleistungen ins Ausland kann sowohl gem Art 69 EGVO 1408/71 als auch gem § 16 Abs 3 AlVG erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Anrechnung des einen Anspruches auf den anderen kommt. Zwingende familiäre Gründe stellen nur berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht vom Ruhen der Arbeitslosenversicherung dar, wenn diese von relativ kurzer Dauer sind. Eine länger dauernde Pflegebedürftigkeit stellt keinen solchen Ausnahmegrund dar.