27.12.2009 Sozialrecht

VwGH: Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gem § 101 ASVG

Wurde die Leistung mittels rechtskräftigen Gerichtsurteils zuerkannt, scheidet die Anwendbarkeit des § 101 ASVG aus


Schlagworte: Arbeits- und Sozialgericht, Leistungsstreitsachen, sukzessive Zuständigkeit, Leistungsbescheid, Bindung
Gesetze:

§ 101 ASVG, § 65 ASGG

GZ 2007/08/0171, 14.10.2009

Anlässlich eines gerichtlichen Urteils, mit welchem ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension zuerkannt wurde, hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt einen Bescheid erlassen, woraufhin die Bf mit einem Antrag die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands gem § 101 ASVG begehrte.

VwGH: Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 101 ASVG ist eine Entscheidung, die durch den Versicherungsträger getroffen wurde. Mit Erhebung einer Klage beim Gericht geht die Zuständigkeit auf dieses über. Wird in Durchführung der gerichtlichen Entscheidung und in Bindung an dieses Urteil ein Bescheid vom Versicherungsträger erlassen, ist ein Antrag nach § 101 ASVG nicht zulässig, da kein Leistungsbescheid vorliegt.