VwGH: Zuerkennung von Altersteilzeitgeld - Abfertigung zu beachten?
Bei Berechnung des Altersteilzeitgeldes ist die Abfertigung nicht zu berücksichtigen
§ 27 AlVG
GZ 2007/08/0079, 22.12.2009
Der Bf beantragt die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für seine Dienstnehmerin IE. Er bringt vor, IEs Anspruch auf Abfertigung habe zu Beginn der Altersteilzeit das Dreifache des letzten Monatsentgelts betragen, nunmehr betrage er aber das Vierfache. Der Abfertigungsanspruch betrage EUR 2.900,-- x 14/12 x 3 bzw nunmehr EUR 2.900,-- x 14/12 x 4. Die Erhöhung des Anspruches um ein Drittel stelle einen Teil eines zusätzlichen Aufwands des Arbeitgebers dar, denn ohne Altersteilzeit wäre der Anspruch bei einer Einschränkung der Arbeitszeit auf 50 % lediglich 50 % des zuletzt genannten Betrages gewesen. In seinem Antrag habe der Bf lediglich für 33 % Altersteilzeit begehrt. Bei genauerer Betrachtung ergebe sich, dass der Altersteilzeitgeldanspruch EUR 1.450,-- x 14/12 x 4, das seien EUR 6.766,66, ausmache.
VwGH: Gem § 23 Abs 1 AngG gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Diese beträgt nach fünf Dienstjahren das Dreifache, nach zehn Dienstjahren das Vierfache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes.
Aus § 27 Abs 2 Z 3 lit a AlVG und dem darin enthaltenen Verweis auf die Höchstbeitragsgrundlage gem § 45 ASVG zeigt sich, dass § 27 AlVG, und somit auch dessen Abs 4, vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgehen. Gem § 49 Abs 3 Z 7 ASVG umfasst der Entgeltbegriff des § 49 ASVG nicht die Abfertigung. Sie ist somit auch nicht Teil der Beitragsgrundlage (vgl § 44 Abs 1 Z 1 ASVG) oder der Höchstbeitragsgrundlage (vgl § 45 ASVG). Auch in § 27 Abs 4 AlVG, der die Höhe der Ansprüche auf Altersteilzeitgeld regelt, werden die Begriffe "Entgelt" und "Lohnausgleich" verwendet und diese Bestimmung stellt ebenfalls auf die "Höchstbeitragsgrundlage" ab. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass von den Begriffen "Lohnausgleich" bzw "Entgelt" iSd § 27 Abs 4 AlVG die Abfertigung nicht umfasst ist. Dieses Ergebnis wird auch durch § 27 Abs 2 AlVG gestützt, worin der Lohnausgleich (Z 3 lit a) der Verpflichtung zur Leistung der vollen Abfertigung (Z 4) gegenübergestellt wird. Der Bf hat somit keinen Anspruch auf Abgeltung von Aufwendungen, die er für Abfertigungen geleistet hat.