VwGH: Meldung eines zu niedrigen Entgelts - zum Meldeverstoß gem § 113 Abs 1 Z 4 ASVG
Eine unrichtige Meldung liegt nicht allein schon dann vor, wenn die Meldung der Entgelterhöhung verspätet erfolgt, da die bloße Verspätung nicht tatbildlich ist; vielmehr muss es zusätzlich zu einer zu niedrigen Beitragsvorschreibung gekommen sein oder der Dienstgeber muss zumindest einen Beitrag in unrichtiger Höhe entrichtet haben
§ 113 Abs 1 Z 4 ASVG, § 111 ASVG
GZ 2007/08/0045, 22.12.2010
VwGH: Ein Meldeverstoß gem § 113 Abs 1 Z 4 ASVG betrifft den Fall, dass ein "zu niedriges Entgelt gemeldet wurde", wobei der Tatbestand nicht auf ein Verhalten anlässlich des Beginns der Pflichtversicherung eingeschränkt ist. Die Meldung eines zu niedrigen Entgelts kann aber nicht nur dadurch herbeigeführt werden, dass ein in der Meldung genanntes Entgelt niedriger ist, als das tatsächlich ausgezahlte oder als das tatsächlich gebührende (§ 49 Abs 1 ASVG), sondern der Tatbestand kann auch dadurch erfüllt werden, dass die Meldung einer Erhöhung des Ist- bzw Anspruchslohns unterbleibt. Eine unrichtige Meldung im letztgenannten Sinne liegt aber nicht allein schon dann vor, wenn die Meldung der Entgelterhöhung verspätet erfolgt, da die bloße Verspätung (wie der Unterschied zum Wortlaut des § 113 Abs 1 Z 3 ASVG zeigt) nicht tatbildlich ist. Vielmehr muss es zusätzlich zu einer zu niedrigen Beitragsvorschreibung gekommen sein oder der Dienstgeber muss zumindest einen Beitrag in unrichtiger Höhe entrichtet haben.