VwGH: Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war
§ 303 BAO
In seinem Erkenntnis vom 08.02.2007 zur GZ 2004/15/0153 hat sich der VwGH mit der Vorfrage iSd § 303 Abs 1 lit c BAO befasst:
VwGH: Eine Vorfrage im Sinn des § 303 Abs 1 lit c BAO ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage - dh durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur - von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, aber Kraft der Anordnung des § 116 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden darf. Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage. Bildet sich die Abgabenbehörde in diesem Sinn ein Urteil über die Vorfrage und legt sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem Bescheid zu Grunde, ergeht aber sodann nach Rechtskraft ihrer Entscheidung, von der zuständigen Stelle in bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 1 lit c BAO vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber in solchen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, dass nach den Grundsätzen des § 116 BAO eine Bindung der Abgabenbehörde an die Entscheidung der anderen Stelle überhaupt zu bejahen ist.