09.08.2007 Steuerrecht

VwGH: Ausführungen zum Bescheidadressat gem § 93 Abs 2 BAO


Schlagworte: Abgaben- und Verfahrensrecht, Bescheid, Adressat
Gesetze:

§ 93 Abs 2 BAO

In seinem Beschluss vom 28.02.2007 zur GZ 2004/13/0151 hat sich der VwGH mit § 93 Abs 2 BAO und dem Bescheidadressat befasst:

VwGH: Gem § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach stRsp ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Bei einer natürlichen Person etwa ist zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen ihres Vor- und Zunamens erforderlich. Bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft ist der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr § 17 UGB) anzugeben.

Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre. Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach stRsp beispielsweise dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.

Im konkreten Fall sind im Firmenbuch für den Standort Wien und unter der Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung neben der Beschwerdeführerin ua noch die IBM P. AG und die IBM Central and Eastern Europe/Middle East/Africa Inc. eingetragen. Angesichts des Umstandes, dass im Firmenbuch mit derselben Geschäftsanschrift weitere Gesellschaften eingetragen sind, deren Firma jeweils die nach der Verkehrsauffassung auch als gängige Markenbezeichnung bekannte Bezeichnung "IBM" enthält, ist die Adressierung der angefochtenen Erledigung "an die IBM" nicht zweifelsfrei der Beschwerdeführerin zuzuordnen.