12.02.2008 Steuerrecht

VwGH: Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt

Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen


Schlagworte: Verfahrensrecht, Masseverwalter, Abgaben, Gemeinschuldner
Gesetze:

§ 80 BAO, § 1 KO

GZ 2006/14/0065, 24.07.2007

Über das Vermögen der E-GmbH wurde mit Beschluss des LG St. Pölten vom 26. Jänner 2001 das Konkursverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Mit "Bescheid" vom 18. Jänner 2002 setzte das Finanzamt für das Jahr 2000 Umsatzsteuer fest. Die Erledigung ist an die E-GmbH "z. H. MV DR (N.)" gerichtet. Der Masseverwalter erhob Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der angefochtene Bescheid ist an den Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E-GmbH gerichtet.

VwGH: Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Die als Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 18. Jänner 2002 konnte gegenüber der Gemeinschuldnerin E-GmbH, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gem § 1 Abs 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigung ist an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Sie wäre an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist aber nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden.