VwGH: Steuerbefreiungen iZm Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gem § 3 Abs 1 Z 6 EStG
Öffentliche Mittel sind Mittel inländischer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht werden und von der Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger gezahlt werden
§ 3 Abs 1 Z 6 EStG
GZ 2006/14/0053, 18.10.2007
VwGH: Öffentliche Mittel sind Mittel inländischer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht werden und von der Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger gezahlt werden. Als Leistende kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht und nicht beispielsweise auch Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auch wenn sie im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen oder aus öffentlichen Mitteln dotiert werden. Da die Zuwendung "aus" öffentlichen Mitteln stammen muss, reicht ein vom Beschwerdeführer gesehener "mittelbarer Bezug" zu öffentlichen Mitteln nicht aus.