24.04.2008 Steuerrecht

VwGH: Darlehen einer geschäftsführenden GmbH zur Abwehr der Geschäftsführerhaftung stellt keine verdeckte Ausschüttung dar

Die Darlehensgewährung an eine GmbH durch ihre geschäftsführende GmbH zur Abwehr drohender Geschäftsführerhaftung ist wirtschaftlich veranlasst und stellt somit keine verdeckte Ausschüttung dar


Schlagworte: Körperschaftsteuer, verdeckte Ausschüttung, Darlehen, Abwehr der Geschäftsführerhaftung, Leistungsbeziehung, wirtschaftliche Veranlassung
Gesetze:

§ 8 Abs 2 KStG

GZ 2004/13/0001, 21.11.2007

Beschwerdeführerin war eine GmbH, diese war Geschäftsführerin einer niederländischen C-BV. Im Jahr 1994 wurde die C-BV gerichtlich zur Zahlung eines Betrages verurteilt, welchen diese nicht aufbringen konnte. Um den Durchgriff der Gläubiger auf die Beschwerdeführerin zu vermeiden, gewährte die Beschwerdeführerin der C-BV ein Darlehen in entsprechender Höhe, dieses wurde seitens der Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttung qualifiziert. Es wurde Berufung erhoben.

VwGH: Auf Grund der gegenständlichen Darlehensgewährung an die niederländische C-BV durch die beschwerdeführende GmbH wurde die drohende Geschäftsführerhaftung abgewehrt. Ungeachtet der Frage, ob die Gewährung dieses Darlehens als fremdüblich zu beurteilen ist, ist eine wirtschaftliche Veranlassung der Geldhingabe gegeben, welche in den durch die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin zur C-BV bedingten Leistungsbeziehungen wurzelt (vgl VwGH 95/13/0288, VwSlg 7618 F/2001). Das vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ist demzufolge zu verneinen.