18.09.2008 Steuerrecht

VwGH: Entgeltliche Abstandnahme von der Einbringung oder Fortführung von Besitzstörungsklagen - sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG?

Die entgeltliche Abstandnahme von der Einbringung oder Fortführung von Besitzstörungsklagen stellt Einnahmen iSd § 29 Z 3 EStG dar


Schlagworte: Einkommensteuer, sonstige Einkünfte
Gesetze:

§ 29 Z 3 EStG

GZ 2008/15/0132, 25.06.2008

Der Beschwerdeführer hat Autofahrern, die ihr Auto auf seinem Parkplatz abgestellt haben, die Einbringung einer Besitzstörungsklage angedroht. Gegen Zahlungen der Autofahrer hat er von der Einbringung der Besitzstörungsklage oder dem Weiterbetreiben des Besitzstörungsverfahrens Abstand genommen. Strittig ist, ob die belangte Behörde solche Zahlungen zu Recht im Rahmen der Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG erfasst hat.

VwGH: Eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung iSd zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Nach §§ 30 und 31 EStG dürfen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet die Rechtsprechung des VwGH ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung iSd § 29 Z 3 EStG angesehen werden kann. In Fällen, in welchen die Veräußerung von Privatvermögen nicht durch die §§ 30 und 31 EStG erfasst wird, soll nicht eine Besteuerung nach § 29 Z 3 EStG einsetzen. Es bedürfte nämlich nicht der auf bestimmte Vermögensgegenstände und bestimmte Fristen abgestellten und durch Ausnahmebestimmungen eingeschränkten Regelungen der §§ 30 und 31 EStG, wäre ohnedies jegliche Veräußerung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens dem Grunde nach im Einkommen zu erfassen.

Der VwGH hat dem Tatbestand des § 29 Z 3 EStG subsumiert: den entgeltlichen Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts; Entgelt für den Verzicht auf Nachbarrechte; die Abgeltung der Unterlassung der Durchführung eines Projektes (Errichtung eines Einkaufszentrums); der entgeltliche Verzicht eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes.

Für den Beschwerdefall ist darauf zu verweisen, dass die entgeltliche Abstandnahme von der Einbringung oder Fortführung von Besitzstörungsklagen keinem der Tatbestände der §§ 30 und 31 EStG subsumiert werden kann. Der Vorgang ist nicht als Veräußerung eines Vermögensgegenstandes oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen. Durch den Vorgang wird dem Zahlenden ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, erspart er sich doch die mit einem Besitzstörungsverfahren verbundenen Aufwendungen. Solcherart ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch die Subsumtion der in Rede stehenden Betätigung unter § 29 Z 3 EStG nicht in seinen Rechten verletzt worden.