25.09.2008 Steuerrecht

VwGH: Zur verdeckten Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person begünstigt wird


Schlagworte: Körperschaftsteuer, verdeckte Gewinnausschüttung
Gesetze:

§ 8 Abs 2 KStG

GZ 2005/13/0020, 09.07.2008

VwGH: Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder der sonstigen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Welche Erscheinungsform der verdeckten Ausschüttung vorliegt, ist nach dem Veranlassungsprinzip zu beantworten. Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird. Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist.