19.11.2008 Steuerrecht

VwGH: Verjährung nach Art 221 Abs 3 ZK

Eine Zollschuld unterliegt nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet wurde


Schlagworte: Zoll, Verjährung, Rechtsbehelf
Gesetze:

Art 221 ZK

GZ 2005/16/0083, 02.09.2008

Die Beschwerdeführerin rügt, der Abgabennachbelastung durch das Zollamt Wien sei bereits der Umstand der Verjährung entgegen gestanden.

VwGH: Nach Art 221 Abs 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Nach Abs 3 leg cit darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird idF der seit 19. Dezember 2000 geltenden Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr 2700/2000 ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gem Art 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 23. Februar 2006, Rs C-201/04 ("Molenbergnatie NV"), ausgesprochen hat, verjährt mit dem Ablauf der in Art 221 Abs 3 ZK vorgesehenen Frist, vorbehaltlich der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme, der Anspruch auf Entrichtung der Zollschuld, was der Verjährung der Schuld selbst und damit ihrem Erlöschen gleichkommt. Daher ist Art 221 Abs 3 ZK - anders als Art 221 Absätze 1 und 2 ZK - als materiellrechtliche Bestimmung anzusehen. Aus diesem Urteil folgt, dass eine Zollschuld nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln unterliegt, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet wurde.