VwGH: Zum Teilwert iSd § 6 Z 1 und 2 EStG
Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln
§ 6 EStG
GZ 2006/15/0213, 22.04.2009
VwGH: Beim Teilwert iSd § 6 Z 1 und 2 EStG handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung des Teilwertes nicht zu berücksichtigen.
Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert hat zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachweist oder doch wenigstens glaubhaft macht; dieser Nachweis oder diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer die Teilwertminderung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eingetreten ist. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln.
Die belangte Behörde hat sich mit den Behauptungen der Bf eingehend auseinander gesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ein Nachweis über eine dauernde Wertminderung der Beteiligung zum in Rede stehenden Bilanzstichtag nicht erbracht worden ist. Der Nachweis der Entwertung dieser Beteiligung durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden ist von der Bf nicht angetreten worden. Daraus folgt aber, dass die belangte Behörde zu Recht eine Abschreibung der Beteiligung an der GmbH auf einen niedrigeren Teilwert für das Jahr 1991 versagt hat.