VwGH: Zur Frage der Aufteilung der Aufwendungen für die betrieblich und privat genützte Liegenschaft - Abweichen vom Nutzflächenverhältnis?
Das Nutzflächenverhältnis kann - bei fehlenden konkret ermittelten Aufwendungen - grundsätzlich als brauchbare Grundlage für die Bestimmung des der Einkunftsquelle zuzuweisenden Anteils an gemeinsamen Aufwendungen angesehen werden
§ 4 Abs 4 EStG
GZ 2004/15/0175, 22.04.2009
Der Bf bringt vor, dass die Wasserkosten durch den wesentlich höheren Reinigungsbedarf iZm der Ordination, der Ordinationskleidung und der sonstigen Ordinationseinrichtung sowie durch die Benützung der Sanitäreinrichtungen durch Patienten nicht an das Nutzungsverhältnis der Gebäudeflächen gekoppelt seien.
VwGH: Dass der auf den Ordinationsbetrieb entfallende Wasserverbrauch im Streitzeitraum gerade 60% betragen habe, wurde durch dieses Vorbringen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Damit kann der belangten Behörde aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich in Bezug auf die verbrauchsabhängigen Betriebskosten und die Kosten für die Wasseraufbereitungsanlage am Nutzflächenverhältnis orientiert hat, zumal dieses grundsätzlich als brauchbare Grundlage für die Bestimmung des der Einkunftsquelle zuzuweisenden Anteils an gemeinsamen Aufwendungen angesehen werden kann. Dem Bf blieb es im Übrigen unbenommen, die Aufwendungen für Wasser, Strom etc durch den Einbau entsprechender Messgeräte (Strom- und Wasserzähler etc) zu ermitteln und die solcherart konkret ermittelten Aufwendungen als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen.