27.04.2010 Steuerrecht

VwGH: Zur Schätzung iSd § 184 BAO

Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung iSd Subsidiaritätsprinzips


Schlagworte: Schätzung
Gesetze:

§ 184 BAO

GZ 2008/15/0027, 23.02.2010

VwGH: Die Befugnis zur Schätzung iSd § 184 BAO beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung iSd Subsidiaritätsprinzips.

Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die vom Bf umsatz- und ertragsteuerlich geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen sachlich daraufhin zu untersuchen und in Wahrnehmung ihrer Obliegenheit zur Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die betriebliche Veranlassung vom Bf bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind, und sodann rechtlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben/Vorsteuer erfüllt sind oder ob allenfalls einer Berücksichtigung des/r geltend gemachten Aufwandes/Vorsteuer ein gesetzliches Abzugsverbot wie zB § 20 Abs 1 Z 3 EStG oder § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG, entgegen stand. Dadurch dass die werbeähnlichen Aufwendungen des Jahres 1994 gekürzt wurden, ohne dass der Bf auch nur zur Vorlage der bezughabenden Belege und zur Erteilung allenfalls erforderlicher weiterer Auskünfte aufgefordert wurde, ist der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.