VwGH: Nichtfestsetzung der Steuer iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG wenn bei Eigentümerpartnerschaft gem § 13 WEG nur ein Partner vom Vertrag zurücktritt?
Ein Erwerbsvorgang ist nur dann iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG "rückgängig gemacht", wenn der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss hatte, wiedererlangt hat
§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG, § 13 Abs 3 WEG
GZ 2008/16/0013, 11.03.2010
VwGH: Nach stRsp ist ein Erwerbsvorgang nur dann iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG "rückgängig gemacht", wenn der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss hatte, wiedererlangt hat.
In Ausführung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Bf geltend, dass die belangte Behörde betreffend die Frage, ob die Verkäuferin durch den vom Bf erklärten Rücktritt die freie Verfügung über das Kaufobjekt wiedererlangt hat, es unterlassen habe, die zweite Käuferin sowie die Verkäuferin zu vernehmen.
Der darin von der Beschwerde erblickte Verfahrensmangel liegt aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall nur einer der beiden Käufer vom Vertrag zurückgetreten ist, nicht aber auch die zweite Käuferin, schon deshalb nicht vor, weil es bei einer derartigen Vertragskonstellation betreffend ein Wohnungseigentumsobjekt von vornherein klar ist, dass der Verkäufer realistischerweise den durch den Rücktritt eines der beiden Käufer frei gewordenen Anteil nur an den zweiten im Vertrag verbliebenen Käufer veräußern kann. Von einer wiedererlangten freien Dispositionsmöglichkeit, wie sie für eine Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG nach der hg Judikatur erforderlich ist, kann von vornherein keine Rede sein; insbesondere nicht unter Berücksichtigung der beim partnerschaftlichen Wohnungseigentum durch § 13 Abs 3 WEG angeordneten Bindung.