26.05.2010 Steuerrecht

VwGH: Zeitliche Zuordnung von Einnahmen iSd § 19 Abs 1 EStG - Zuflusszeitpunkt bei Mehrheitsgesellschafter, wenn Schuldner die eigene GmbH ist

Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist


Schlagworte: Einkommensteuer, zeitliche Zuordnung von Einnahmen, Zufluss, Mehrheitsgesellschafter, GmbH
Gesetze:

§ 19 Abs 1 EStG

GZ 2007/13/0037, 23.03.2010

VwGH: Einnahmen sind nach § 19 Abs 1 EStG - von im Beschwerdefall nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist gem § 19 Abs 1 EStG dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH.