11.08.2010 Steuerrecht

VwGH: Veranlagung einer Unternehmensgruppe - Berufung gegen einheitlichen Feststellungsbescheid gem § 24a KStG iVm § 92 Abs 1 lit b BAO

Erlässt das Finanzamt - wie in § 24a KStG vorgesehen - einen einheitlichen Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gem § 290 Abs 1 BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung in der Sache abzusprechen


Schlagworte: Körperschaftsteuer, Unternehmensgruppe, einheitlicher Feststellungsbescheid, Berufung
Gesetze:

§ 24a KStG, § 9 KStG, § 92 Abs 1 lit b BAO, § 290 Abs 1 BAO

GZ 2007/15/0284, 24.06.2010

VwGH: Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gem § 92 Abs 1 lit b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger.

Erlässt das Finanzamt - wie in § 24a KStG vorgesehen - einen einheitlichen Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gem § 290 Abs 1 BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung in der Sache abzusprechen. Die Berufungsentscheidung hat für und gegen dieselben Personen eine einheitliche Wirkung zu entfalten wie der erstinstanzliche Bescheid. Dem Ziel des § 290 BAO, unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache zu verhindern, dient vorweg die Bestimmung des § 277 BAO, wonach Berufungen, die von mehreren Bw gegen einen Bescheid eingebracht wurden, zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind.

In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nur über die Berufung des Gruppenmitgliedes - der hier bf Partei - abgesprochen.

Entspricht hingegen der erstinstanzliche Feststellungsbescheid vom 13. Oktober 2006 schon deshalb nicht der Rechtslage, weil er nicht einheitlich an die Bf als Gruppenmitglied und die C GmbH als Gruppenträger ergangen ist - wofür die Aktenlage Anhaltspunkte liefert - so hätte ihn die belangte Behörde wegen des Verstoßes gegen das Gebot des einheitlichen Absprechens als rechtswidrig aufheben müssen.