VwGH: Zur Frage, ob gewerblicher Grundstückshandel iSd § 23 Z 1 EStG vorliegt
Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn sie auf planmäßige Art und Weise erfolgt; ob Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund stehen, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu beurteilen ist
§ 23 Z 1 EStG
GZ 2007/15/0033, 24.06.2010
VwGH: Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist nur dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Das ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Es liegt keine Vermögensverwaltung mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht. Unter diesen Voraussetzungen führen Grundstücksgeschäfte zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn sie auf planmäßige Art und Weise erfolgt. Ob Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund stehen, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu beurteilen ist. Unterlässt es der Abgabepflichtige, seine Tätigkeit werbend an die Allgemeinheit zu richten, spricht dies gegen eine gewerbliche Tätigkeit.
Berufliche Berührungspunkte zum Immobiliengeschäft und das damit im Vergleich zu einem nicht in der Branche Tätigen zu unterstellende Fachwissen sind geeignet, das Bild der Planmäßigkeit des Vorgehens zu verstärken.
Zu diesem Gesamtbild gehört auch die Finanzierung. Die Finanzierung mit Eigenkapital ist ein Indiz dafür, dass die Vermögensnutzung im Vordergrund steht, während die Fremdfinanzierung für die Beurteilung der Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshandel spricht, zumal sich die Notwendigkeit ergeben kann, die erworbenen Objekte in zeitlicher Nähe zum Erwerbsvorgang wieder zu verkaufen.
Der Bf hat durch Abschreibung eines Grundstückes einen neuen Grundbuchskörper geschaffen, für dieses Grundstück ein Gebäude geplant in der Absicht, es in Form von Wohnungseigentumseinheiten zu verkaufen, die Baureifmachung und Bauleitung übernommen, umfangreiche Werbemaßnahmen zur Käufersuche unternommen, das Gebäude errichtet, und zwar ausschließlich mit Fremdkapital, und schließlich alle Einheiten des Gebäudes abverkauft. Dazu kommt, dass der Bf als Raumausstatter und Tapezierermeister über einschlägige Erfahrung verfügt hat. Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen ist, kann ihr nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.
Die Rsp des VwGH hat in Bezug auf die Betätigung eines Grundstückshändlers nie auf die absolute Zahl an An- und Verkaufsvorgängen, sondern auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung abgestellt (vgl hiezu etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2008/15/0025, in welchem auch darauf hingewiesen wird, dass der VwGH im Falle einer beruflichen Nahebeziehung bereits eine sehr geringe Anzahl von Verkaufsvorgängen als für die Gewerblichkeit ausreichend angesehen hat).