15.09.2010 Steuerrecht

VwGH: Zur land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit iSd § 21 Abs 2 EStG

Die wirtschaftliche Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen


Schlagworte: Einkommensteuer, Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit
Gesetze:

§ 21 Abs 2 EStG

GZ 2006/15/0217, 29.07.2010

VwGH: Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneter Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen.

Dadurch, dass die Ausübung der gegenständlichen Obmannfunktion die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes voraussetzt und die Arbeitskraft des Bf - wegen der Tätigkeit als Obmann - im Betrieb fehlt, weshalb dort zusätzliche Aufwendungen anfallen, wird der geforderte enge Zusammenhang zwischen der land- und fortwirtschaftlichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Obmann der Genossenschaft jedenfalls nicht hergestellt.