VwGH: Grunderwerbsteuer iZm Bauherreneigenschaft
Insbesondere dann, wenn ein Erwerber an ein vom Verkäufer (oder von einem mit diesem zusammenarbeitenden Dritten) vorgegebenes Objekt gebunden ist, ist ein Kauf mit Gebäude (oder Wohnung) anzunehmen, auch wenn über die Herstellung des Gebäudes (bzw der Wohnung) ein gesonderter Vertrag geschlossen wird
§ 4 Abs 1 GrEStG, § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG
GZ 2008/16/0014, 08.09.2010
Der Bf erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass die Grunderwerbsteuer nur ausgehend von den Grundkosten nicht aber von den Kosten der Wohnungserrichtung zu berechnen ist.
VwGH: Nach § 4 Abs 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gem § 5 Abs 1 Z 1 leg cit ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach stRsp sind alle Aufwendungen eines vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers Teil der grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Gegenleistung und damit Bemessungsgrundlage der Steuer.
Insbesondere dann, wenn ein Erwerber an ein vom Verkäufer (oder von einem mit diesem zusammenarbeitenden Dritten) vorgegebenes Objekt gebunden ist, ist ein Kauf mit Gebäude (oder Wohnung) anzunehmen, auch wenn über die Herstellung des Gebäudes (bzw der Wohnung) ein gesonderter Vertrag geschlossen wird.
Dafür, dass dies auch im vorliegenden Fall so war, spricht einerseits die Gestaltung der beiden Vertragstexte vom 15. Mai 2003 und andererseits insbesondere auch der Umstand, dass der Bf der Baubehörde gegenüber gar nicht als Bauwerber aufgetreten ist.
Ein gewichtiger Aspekt gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft eines Grundstückserwerbers ist der Umstand, dass nicht er, sondern der Veräußerer gegenüber der Baubehörde als Bauwerber auftritt.
Der Umstand, dass ein Erwerber zB berechtigt ist, Zwischenwände zu versetzen, den Grundriss einzelner Flächen zu verändern und dadurch Räume zu vergrößern etc, macht ihn iSd hg Judikatur noch nicht zum Bauherrn.
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden, weil sich die vom Bf ins Treffen geführten Änderungen an der Wohnung, die über seine Initiative vorgenommen wurden, insgesamt als unwesentlich gegenüber dem Umstand erweisen, dass der Bf durch die beiden in Rede stehenden Verträge von vornherein an ein ihm vorgegebenes Gesamtkonzept gebunden war, das bereits lange vor dem Vertragsabschluss des Bf von einer anderen Person als Bauwerber bei der Baubehörde beantragt und von dieser bewilligt worden war. Die belangte Behörde durfte daher frei von Rechtswidrigkeit die Bauherreneigenschaft des Bf schon auf Grund der vom Bf gar nicht in Frage gestellten Vertragsgestaltung verneinen.