VwGH: Leistungserbringung eines ausländischen Unternehmers - zur Haftung des Leistungsempfängers gem § 27 Abs 4 UStG
§ 27 Abs 4 UStG verpflichtet den Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen, die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das Finanzamt abzuführen; kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall auch dann, wenn er - im Innenverhältnis - einen Dritten mit der Abfuhr der Umsatzsteuer beauftragt haben sollte
§ 27 Abs 4 UStG
GZ 2006/15/0240, 23.09.2010
Mit Bescheid vom 27. November 2003 wurde die Bf gem § 27 Abs 4 UStG zur Haftung für die aushaftende Umsatzsteuerschuld der X GmbH iHv 26.162,22 EUR herangezogen. Begründet wurde die Heranziehung zur Haftung damit, dass die auf die Rechnung der X GmbH, einer ausländischen Gesellschaft, die in Österreich weder über einen Sitz noch über eine Betriebsstätte verfügt, entfallende Umsatzsteuer nicht einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt worden sei.
Die Bf trägt vor, sie sei zivilrechtlich zur Zahlung des Gesamtbetrages an den Treuhänder und Vertragsverfasser, einen österreichischen Rechtsanwalt, verpflichtet gewesen. Sollte eine Abfuhrverpflichtung für Umsatzsteuer aus diesem Rechtsgeschäft bestanden haben, so wäre wohl der Treuhänder berufen gewesen, diese Steuer korrekt abzuführen, weil das Wissen um das Bestehen einer diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung von einem auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erwartet werden könne.
VwGH: Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass § 27 Abs 4 UStG den Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall auch dann, wenn er - im Innenverhältnis - einen Dritten mit der Abfuhr der Umsatzsteuer beauftragt haben sollte. Im Streitfall kommt dazu, dass in Punkt X.) der zwischen der Bf und der X GmbH getroffenen Vereinbarung "beide Vertragsteile erklären, dass sie steuerrechtlich beraten sind und für sämtliche steuerrechtliche Belange und Folgen aus dieser Vereinbarung, der Vertragsverfasser aus seiner Haftung entlassen wird", weshalb das Vorbringen, der Vertragsverfasser/Treuhänder wäre zur ordnungsgemäßen Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen, schlicht unverständlich ist.