VwGH: Zur unterlassenen Einleitung eines EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens durch den UFS
Entscheidungen des UFS können durch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden (vgl Art 131 B-VG, Art 144 B-VG); solcherart ist es ausgeschlossen, dass der UFS, indem er es unterlässt, eine Frage der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, Verfahrensvorschriften verletzt
Art 234 EG, Art 267 AEUV, Art 131 B-VG
GZ 2007/15/0129, 24.02.2011
Die Bf rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde zur "Auslegung und Anwendung der RL 77/388/EWG" kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet habe. Der VfGH sehe die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht als vollwertige Gerichte an, weil sie nur als außerordentliche Rechtsmittelinstanzen angelegt seien. Nur der UFS sei auch Tatsacheninstanz und daher zur Beweiswürdigung berufen, falls der EuGH nicht nur rechtlich relevante Kriterien zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorgebe.
VwGH: Art 234 EG (nunmehr Art 267 AEUV) normiert, dass einem Gericht iS dieser Bestimmung, (dazu zählt auch der UFS), dessen Entscheidungen mit einem Rechtsbehelf des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Berechtigung zukommt, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Eine wie immer geartete Verpflichtung, eine Vorabentscheidung in Fragen der Auslegung des Unionsrechts einzuholen, besteht für ein solches Gericht hingegen nicht.
Entscheidungen des UFS können durch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden (vgl Art 131 B-VG, Art 144 B-VG). Solcherart ist es ausgeschlossen, dass der UFS, indem er es unterlässt, eine Frage der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, Verfahrensvorschriften verletzt. Daran ändert - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch der Umstand nichts, dass die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen Aufgabe des UFS ist und dessen Beweiswürdigung nur der eingeschränkten Kontrolle des VwGH unterliegt. Sollten als Ergebnis eines Vorabentscheidungsersuchens des VwGH weitere (zusätzliche) Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sein, erwiese sich der vor dem VwGH angefochtene Bescheid als ergänzungsbedürftig und verfiele als solcher der Aufhebung gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG.