22.02.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Eine Zuständigkeit des VwGH hinsichtlich einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn sich die verfahrensrechtliche Entscheidung auf einen Vorgang während des Verwaltungsverfahrens bezieht


Schlagworte: Wiedereinsetzung, sukzessive Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren
Gesetze:

§ 71 Abs 1 AVG, § 34 Abs 5 stmk ROG 1974

In seinem Erkenntnis vom 27.06.2006 zur GZ 2006/06/0066 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung und der sukzessiven Kompetenz befasst:

VwGH: Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages im Hinblick auf die Frist zur Anrufung des Bezirksgerichtes wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Zuständigkeit des VwGH hinsichtlich einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn sich die verfahrensrechtliche Entscheidung auf einen Vorgang während des Verwaltungsverfahrens bezieht. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Wiedereinsetzungsantrag aber nicht auf eine Frist, die während des Verwaltungsverfahrens versäumt wurde, sondern auf die Frist zur Bekämpfung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz. Über die Versäumung der Frist zur Anrufung des Bezirksgerichtes könnte aber nur das örtlich zuständige Bezirksgericht entscheiden.