22.02.2007 Verfahrensrecht
VwGH: Der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet
Schlagworte: Prozessgegenstand, Beschwerdepunkt, subjektives Recht
Gesetze:
§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
In seinem Beschluss vom 04.10.2006 zur GZ 2006/18/0311 hat sich der VwGH mit den Beschwerdepunkten befasst:
VwGH: Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist.