22.02.2007 Verfahrensrecht
VwGH: Eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis ist dem Vertretenen als Verschulden zuzurechnen
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Verschulden, Vertretung
Gesetze:
§ 46 Abs 1 VwGG
In seinem Beschluss vom 04.10.2006 zur GZ 2006/18/0270 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
VwGH: Da ein Vertretener grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat, treffen die Folgen eines Versehens eines Rechtsanwaltes den von diesem vertretenen Antragsteller. Eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis ist dem Vertretenen als Verschulden zuzurechnen. Die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten.