18.03.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Die Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers hätte es angesichts der ihm bekannten Anhängigkeit des Ausweisungsverfahrens geboten, die Änderung seiner Adresse seinem Vertreter ohne Verzug bekannt zu geben


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Sorgfaltspflicht, Adressänderung
Gesetze:

§ 71 AVG, § 46 VwGG

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 2006/21/0339 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:

Da sich der Beschwerdeführer bei seinem Vertreter bis 22.10.2006 nicht gemeldet hatte, schickte dieser ihm am 23.10.2006 ein weiteres Schreiben an dieselbe Adresse mit dem Ersuchen um unverzügliche Terminvereinbarung, weil in Kürze die Frist zur Verfassung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ablaufe. Gleichzeitig versuchte der Vertreter mit der Schwester und einem Freund des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufzunehmen. Am 3.11.2006 wurden beide Schreiben gemeinsam mit dem Aufkleber "zurück - unbekannt" retourniert.

Dazu der VwGH: Es hätte die den Beschwerdeführer selbst treffende Sorgfaltspflicht geboten, angesichts der ihm bekannten Anhängigkeit eines Ausweisungsverfahrens, das bereits im ersten Rechtsgang zu einem Verwaltungsgerichtshofverfahren geführt hatte, die Änderung seiner Adresse seinem Vertreter ohne Verzug bekannt zu geben. Diese Sorgfaltspflichtverletzung ist als ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden zu werten.