25.03.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Der VwGH ist an den Urteilsspruch eines Strafgerichts insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat


Schlagworte: Bindungswirkung an den Urteilsspruch eines Strafgerichts
Gesetze:

§ 41 VwGG

In seinem Erkenntnis vom 30.01.2007 zur GZ 2004/18/0081 hat sich der VwGH mit der Bindungswirkung an den Urteilsspruch eines Strafgerichts befasst:

VwGH: Der VwGH ist an den Urteilsspruch eines Strafgerichts insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.