25.03.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Im Falle einer "Scheinmeldung" eines Hauptwohnsitzes liegt keine Bestätigung iSd § 19a MeldeG vor


Schlagworte: Hauptwohnsitzbestätigung, Kontaktstelle, Zustellung
Gesetze:

§ 19a MeldeG, § 4 ZustellG

In seinem Erkenntnis vom 23.11.2006 zur GZ 2003/20/0519 hat sich der VwGH mit der Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose befasst:

VwGH: Der Bestimmung des § 19a MeldeG kann nicht entnommen werden, dass eine - unter der weiteren Voraussetzung des § 19a Abs 2 MeldeG die Zustellung an dieser Abgabestelle ermöglichende - Kontaktstelle auch dann vorläge, wenn die Anmeldung nicht nach der genannten Gesetzesbestimmung, sondern als "Scheinmeldung" mit der Wohnsitzqualität "Hauptwohnsitz" erfolgte. Für die Annahme einer Kontaktstelle ist das Vorliegen der in § 19a Abs 1 MeldeG genannten Voraussetzungen erforderlich, die bei der Anmeldung glaubhaft zu machen sind. Auf der auszustellenden "Hauptwohnsitzbestätigung" ist auch zu vermerken, ob die Kontaktstelle "als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes" gilt, was den Nachweis der Zustimmung des über die Kontaktstelle Verfügungsberechtigten voraussetzt.