29.03.2007 Verfahrensrecht

VwGH: § 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat


Schlagworte: Klaglosstellung
Gesetze:

§ 33 VwGG

In seinem Beschluss vom 14.12.2006 zur GZ 2005/12/0103 hat sich der VwGH mit der Klaglosstellung befasst:

VwGH: § 33 Abs 1 VwGG ist nach stRsp nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.