VwGH: Die (allfällige) Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung hat keinen Einfluss auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung
§ 17 ZustellG
In seinem Erkenntnis vom 30.01.2007 zur GZ 2005/21/0344 hat sich der VwGH mit der Zustellung durch Hinterlegung befasst:
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei seine "Lagerkarte" entzogen worden, sodass ihm die Behebung des Bescheides vom 16.11.2004 vor dem 30.12.2004 nicht möglich gewesen sei.
Dazu der VwGH: Die (allfällige) Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung hat keinen Einfluss auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. Diese ist nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. Solche hätten allenfalls im Rahmen eines rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages von rechtlich relevanter Bedeutung sein können.