12.04.2007 Verfahrensrecht
VwGH: Mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer Umstände stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar
Schlagworte: Wiedereinsetzung, mangelnde Sprachkenntnisse
Gesetze:
§ 46 Abs 1 VwGG
In seinem Beschluss vom 16.01.2007 zur GZ 2006/18/0369 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
VwGH: Mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer Umstände stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.