12.04.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Der Umstand, die Zahlung nur mit Krediten finanzieren zu können, ist für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG anzusehen


Schlagworte: Aufschiebende Wirkung von Beschwerden, unverhältnismäßiger Nachteil, Kredit
Gesetze:

§ 30 Abs 2 VwGG

In seinem Beschluss vom 27.12.2006 zur GZ AW 2006/17/0025 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:

Begründend wird ausgeführt, die antragstellende Partei müsste sich Bankkredit aufnehmen oder gebundenes Vermögen nachteilig auflösen bzw verwerten, was mit nicht unerheblichen Nebenkosten verbunden wäre.

Dazu der VwGH: Der VwGH wird nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Der Umstand, die Zahlung nur mit Krediten finanzieren zu können, ist für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG anzusehen.