VwGH: Eine unter dem Etikett des § 68 Abs 2 AVG vorgenommene Änderung der Begründung eines Bescheides ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG macht den Bescheid inhaltlich rechtswidrig
§ 68 Abs 2 AVG, § 62 Abs 4 AVG
In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 2006/09/0171 hat sich der VwGH mit der Abänderung von Bescheiden iSd § 68 Abs 2 AVG befasst:
VwGH: Nach § 68 Abs 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß § 68 Abs 2 AVG kann aber nur der Spruch und nicht die Begründung geändert werden, weil der Spruch das wesentliche Merkmal eines Bescheides ist. Die Begründung kann unter Umständen gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt werden, wenn es sich um Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt. Eine unter dem Etikett des § 68 Abs 2 AVG vorgenommene Änderung der Begründung eines Bescheides ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG aber macht den die Begründung ändernden Bescheid inhaltlich rechtswidrig.