25.11.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Eintragung in die Verteidigerliste und Vertrauensunwürdigkeit

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Eintragung in die Verteidigerliste, Vertrauensunwürdigkeit
Gesetze:

§ 5 Abs 2 RAO, § 39 Abs 3 StPO

GZ 2006/06/0087, 25.09.2007

Zusammengefasst trägt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht seinen strafgerichtlichen Verurteilungen entscheidendes Gewicht beigemessen und die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände unberücksichtigt gelassen bzw nicht geprüft.

VwGH: Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die konkrete Berufsausübung zu erwecken. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die "Vertrauenswürdigkeit" iSd § 5 Abs 2 RAO iVm § 39 Abs 3 StPO zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist nicht allein auf die Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden abzustellen (subjektive Komponente), sondern (ua) ebenso darauf, dass auch Verteidiger in Strafsachen wie Rechtsanwälte zu den Organen der Rechtspflege zählen (objektiver Aspekt). So wie es sich bei der Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger um eine Maßnahme handelt, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten soll, gilt dasselbe sinngemäß für die Verweigerung der Aufnahme in diese Liste. Die von der belangten Behörde wie auch vom Beschwerdeführer (wenngleich in unterschiedlicher Richtung) thematisierte zeitliche Komponente ist im gegebenen Zusammenhang rechtserheblich. Einerseits gestattet ein längerer Beobachtungszeitraum eine verlässliche Prognoseentscheidung, andererseits verliert das Unrecht vergangener Straftaten mit zunehmender zeitlicher Entfernung auch aus der "Sicht der Allgemeinheit" gleichsam an Gewicht (wie dies etwa in den Regelungen hinsichtlich der Tilgung strafgerichtlicher Verurteilung zum Ausdruck kommt), wobei wiederum diese "Sicht der Allgemeinheit" aus dem Blickwinkel relevant ist, dass, wie gesagt, die Maßnahme der Streichung aus der Liste bzw hier die Verweigerung der Aufnahme in die Liste Nachteile für das Ansehen der Strafjustiz und der Strafverteidiger hintanhalten soll. Soweit in der Beschwerde diese zeitliche Komponente mit Blickwinkel auf die (Verfolgungs-)Verjährung unter dem Aspekt thematisiert wird, dass seit den Tatzeitpunkten die Verjährungsfristen bereits verstrichen wären, mag das zwar zutreffen; da der Beschwerdeführer aber strafgerichtlich verurteilt wurde, ist bei diesem zeitlichen Aspekt auch auf die Tilgungsfristen Bedacht zu nehmen.