17.01.2008 Verfahrensrecht

VwGH: Sachverständige

Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab; dies gilt auch für die Behörde


Schlagworte: Sachverständige
Gesetze:

§ 52 AVG

GZ 2006/12/0164, 13.09.2007

VwGH: Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Dies gilt auch für die Behörde. Ob relevante zusätzliche Erkenntnisse nur unter Beiziehung der beiden Vertrauensärzte des Beschwerdeführers - nach deren Entbindung von der Verschwiegenheit - oder auch aus der Untersuchung des Beschwerdeführers selbst gewonnen werden können, ist von dem von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren beizuziehenden Sachverständigen zu beurteilen.