15.05.2008 Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahme wegen Erstattung eines falschen Gutachtens iSd § 289 StGB

Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverständigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund


Schlagworte: Wiederaufnahme, falsches Gutachten, gerichtlich strafbar
Gesetze:

§ 69 Abs 1 Z 1 AVG, § 289 StGB

GZ 2007/06/0276, 28.02.2008

Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf eine behauptete gerichtlich strafbare Handlung des Amtssachverständigen.

VwGH: Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverständigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach vorsätzlich abgelegt wurde - die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht - ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund.