19.06.2008 Verfahrensrecht

VwGH: Einlangen des dem Verfahrenshilfeantrag anzuschließenden Vermögensbekenntnisses nach Abfertigung jedoch vor Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses

Dem Umstand, dass nach Abfertigung, jedoch vor Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses das Vermögensbekenntnis beim VwGH eingelangt ist, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht auf die Sach- und Rechtslage bei Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer, sondern auf jene abzustellen gewesen ist, wie sie sich vor Abfertigung dieses Beschlusses dargestellt hat


Schlagworte: Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis, Frist
Gesetze:

§ 26 Abs 3 VwGG, § 61 VwGG, § 73 Abs 2 ZPO

GZ 2007/18/0316, 11.12.2007

Das dem Verfahrenshilfeantrag anzuschließende Vermögensbekenntnis wurde nicht innerhalb der dem Beschwerdeführer mit hg Verfügung vom 29. März 2007 gesetzten Mängelbehebungsfrist vorgelegt, sondern langte erst am 18. Mai 2007, nachdem der Zurückweisungsbeschluss vom 10. Mai 2007 (zugestellt am 21. Mai 2007) bereits abgefertigt worden war, beim VwGH ein.

VwGH: Die Frage, in welchen Fällen ein rechtzeitig gestellter Verfahrenshilfeantrag eine laufende Beschwerdefrist unterbricht, ist nach dem VwGG - und nicht gem § 73 Abs 2 ZPO - zu beurteilen. Nach der hg Judikatur beginnt die Beschwerdefrist, wenn innerhalb der zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzten Frist kein zur meritorischen Behandlung tauglicher (das heißt formal vollständiger) Verfahrenshilfeantrag gestellt und der Antrag deshalb zurückgewiesen wurde, nicht neuerlich zu laufen, weil dies in § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist. Die Begriffe "abgewiesen" und "abweisender Beschluss" in dieser Gesetzesbestimmung schließen angesichts der Terminologie des VwGG (vgl § 34 VwGG über die Fälle der "Zurückweisung" von Beschwerden im Vergleich zu jenen der "Abweisung" nach § 35 Abs 1 und § 42 Abs 1 VwGG) die Fälle der Zurückweisung des Begehrens auf Verfahrenshilfe wegen des Mangels eines zur meritorischen Behandlung tauglichen - dh rechtzeitigen bzw rechtzeitig verbesserten und formell vollständigen - Verfahrenshilfeantrages vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung aus. Wurde also nicht fristgerecht (innerhalb der Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs 1 VwGG über die Beschwerdefrist unterlaufen.

Dem Umstand, dass nach Abfertigung, jedoch vor Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (am 21. Mai 2007) das Vermögensbekenntnis beim VwGH eingelangt ist, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht auf die Sach- und Rechtslage bei Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer, sondern auf jene abzustellen gewesen ist, wie sie sich vor Abfertigung dieses Beschlusses dargestellt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gegen einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gefassten Beschluss über einen Verfahrenshilfeantrag - anders als etwa gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid - ein weiteres Rechtsmittel (sieht man vom Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab) nicht statthaft ist, sodass es keinen Sinn ergäbe, einer nach Abfertigung des Beschlusses erfolgten Vorlage des Vermögensbekenntnisses Rechtserheblichkeit beizumessen. Eine solche Vorlage könnte auch nicht zu einer Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrenshilfeverfahrens aus dem Grund des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG - danach ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht - führen, und zwar bereits deshalb, weil gem § 45 Abs 5 VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 leg cit) nicht zulässig ist.

Ergänzend sei noch bemerkt, dass auch nach der Rechtsprechung des VfGH ein Verfahrenshilfeantrag bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist.