26.06.2008 Verfahrensrecht

VwGH: Rechtskraft und außerordentliche Rechtsmittel

Die Wirkung eines Bescheides letzter Instanz, das sind nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts Unanfechtbarkeit, Unwiderruflichkeit, Unwiederholbarkeit, Verbindlichkeit, Vollsteckbarkeit und die Tatbestandswirkung, treten mit seiner Erlassung ein


Schlagworte: Rechtskraft, Wirkung, Erlassung, außerordentliche Rechtsmittel

GZ 2003/06/0128, 01.04.2008

Im gegenständlichen Fall wendete die belangte Behörde dem Grunde nach ein, dass eine Kostenentscheidung noch nicht spruchreif sei, da der Beschwerdeführer den von ihr erlassenen Bescheid mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde beim VfGH (gem Art 144 B-VG) bekämpft habe und daher die endgültige Höhe der Bemessungsgrundlage noch nicht feststehe. Dies werde erst durch die Entscheidung des VfGH festgesetzt.

VwGH: Diese Rechtsansicht hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Der Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2002 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Wirkung eines Bescheides letzter Instanz, das sind nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts Unanfechtbarkeit, Unwiderruflichkeit, Unwiederholbarkeit, Verbindlichkeit, Vollsteckbarkeit und die Tatbestandswirkung, treten mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts ändert vorerst an diesen Wirkungen nichts. Sie berührt sohin den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit.